Foto: Nico Schimmelpfennig
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Weihnachtsmarktsatzung

Satzung über die „Seiffener Weihnacht“ in der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb.

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. in seiner Sitzung am 24.07.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§1 Allgemeine Grundlagen

Die Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. (nachfolgend Gemeinde oder Veranstalterin genannt) veranstaltet die „Seiffener Weihnacht“ jährlich als Spezialmarkt nach § 68 Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung) als öffentliche Einrichtung.

§2 Zweck der „Seiffener Weihnacht“

  1. Die „Seiffener Weihnacht“ trägt erheblich zur Attraktivitätserhöhung der Gemeinde bei und fördert somit die Steigerung des Ansehens des Ortes, als eine der wesentlichsten Bestandteile im Spielzeugdorf Seiffen im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Tourismus und des ortsansässigen Handwerks.
  2. Die „Seiffener Weihnacht“ ist ein Ereignis, welches dem Verkauf von Waren und der Kultur- und Traditionsförderung in einer vorweihnachtlichen Stimmung und Atmosphäre dient. Daher sollen vorrangig Waren, welche hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, ihres Verwendungszwecks oder ihrer Gestaltung in enger Beziehung zum Weihnachtsfest stehen, insbesondere Erzeugnisse des heimischen Handwerks und Kunsthandwerks, verkauft werden.

§3 Termin, Öffnungszeiten, Schließung, Betriebspflicht, Veranstaltungsgebiet

  1. Die „Seiffener Weihnacht“ beginnt im Regelfall am Sonnabend vor dem 1. Advent und endet am 4. Advent eines Veranstaltungsjahres.
  2. Die Öffnungszeiten sind Montag bis Freitag von 11.00 bis 17.00 Uhr, Sonnabend von 10.00 bis 20:00 Uhr und Sonntag von 11.00 bis 18.00 Uhr. Verstöße können zum Ausschluss von der „Seiffener Weihnacht“ führen. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. Diese Fälle sind unverzüglich bei Kenntnis des die Ausnahme begründenden Umstandes der Veranstalterin oder dem Marktaufseher zu melden.
  3. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung der „Seiffener Weihnacht“. Die Veranstalterin ist bei außergewöhnlichen Situationen befugt, eine abweichende Marktveranstaltung durchzuführen oder den Markt vorübergehend zu schließen oder endgültig abzubrechen. Dies ist neben höherer Gewalt (z.B. Sturm) insbesondere dann der Fall, wenn es der Veranstalterin aufgrund einer behördlichen Einzelanordnung oder aufgrund einer allgemeingültigen Regelung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes untersagt ist, den Markt zu betreiben, die allgemeinen gemeindlichen Arbeiten während der Vorbereitung oder Durchführung des Marktes zu erfüllen oder die Gemeindetätigkeit während der Zeit des Weihnachtsmarkts aufrecht zu erhalten.
  4. Die Standinhaber haben bei Festsetzungen, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen, bei Auflagen der Veranstalterin oder im Falle einer Aufhebung der Festsetzung durch die Veranstalterin keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gegen die Veranstalterin, soweit ihr kein Verschulden zur Last fällt. Entschädigungsansprüche nach Maßgabe von §1SächsVwVfZG in Verbindung mit §§ 48 und 49 VwVfG bleiben unberührt.
  5. Die Öffnungszeiten sind Pflichtzeiten. Jeder Marktteilnehmer (Standinhaber) hat während der Öffnungszeiten sicherzustellen, dass sein Verkaufsstand in Betrieb ist. Ausnahmen hiervon bilden Standplätze von ortsansässigen Vereinen sowie die Standorte: Sternemarkt, Rathausplatz und Spielzeughof Schlesier. Insoweit geltend zwingend nur die oben genannten Öffnungszeiten an Sonnabenden und Sonntagen.
  6. Die „Seiffener Weihnacht“ wird im Ortszentrum durchgeführt. Als Marktgebiet wird bestimmt: von Hauptstraße Höhe Nr. 31 bis Höhe Nr. 139, Rathausplatz (Am Rathaus zwischen Gemeindeverwaltung und Höhe Nr. 2), Hauptstraße rund um das Spielzeugmuseum, die Bahnhofstraße von der Schauwerkstatt Seiffener Volkskunst eG. (Nr. 12) bis zur Kreuzung Hotel Erbgericht „Buntes Haus“ (Grundstück Hauptstraße 94) sowie der Jahnstraße vom Abzweig Bahnhofstraße bis zum Grundstück Jahnstraße 3 A.
  7. Zur „Seiffener Weihnacht“ dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Ausgenommen hiervon ist der Verkauf von ganzjährig oder überwiegend ganzjährig im Marktgebiet betriebenen Verkaufsstellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz sowie von Schauwerkstätten aus.

§4 Standplatzanzahl und Warensortiment

  1. Die Höchstzahl der Standplätze liegt bei 40 Plätzen.
  2. In Anbetracht der begrenzten Marktfläche kommt einer ausgewogenen Angebotsstruktur zur Verwirklichung des Veranstaltungszwecks besondere Bedeutung zu. Das Waren- und Leistungsangebot hat dem vorweihnachtlichen Charakter dieser Veranstaltung zu entsprechen. Es dürfen daher nur Waren angeboten werden, die zum Weihnachtsfest in enger Beziehung stehen oder die sich nach ihrer Art als Weihnachtsgeschenke eignen, insbesondere handwerkliche und kunsthandwerkliche Erzeugnisse.
  3. Zum Verkauf zugelassen ist ausschließlich das im Antrag gemäß § 5 Abs. 1 genannte Warenangebot. Abweichungen hiervon sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Veranstalterin gestattet.
  4. Der Verkauf von kriegsverherrlichenden Waren, Plagiaten, Waren als Nachahmungsoriginale erzgebirgischer Volkskunst sowie Dingen, die den allgemeingültigen Menschenrechten entgegenstehen und pornographische Produkte sind ebenso verboten wie der Handel mit lebenden Tieren.
  5. Die Anzahl der Standplätze gemäß Abs. 1 wird je Warengruppe wie folgt angestrebt:
    • Anbieter mit erzgebirgstypischem Warenangebot 20 %
    • Anbieter mit weihnachtlichem Angebot 30 %
    • Anbieter von Speisen und Getränken 40 %
    • Sonstige Anbieter 10 %
      Unterschreitet das Bewerbungsaufkommen einer Warengruppe die zulässige Anzahl der Verkaufsstände, kann die Veranstalterin das Kontingent bei anderen Warengruppen entsprechend erhöhen.
      Der Betrieb von Kinderfahrgeschäften ist auf zwei Fahrgeschäfte im Marktgebiet begrenzt.
  6. Soweit zum Verkauf von Waren, insbesondere Lebensmitteln oder alkoholischen Getränken, eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erforderlich ist, hat der Betreiber diese bis zum 15.11. des Veranstaltungsjahres der Veranstalterin unaufgefordert vorzulegen.
  7. Der Betreiber, der gem. § 2 Abs. 2 SächsGastG, aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die erforderliche Anzeige bei der Gemeindeverwaltung Kurort Seiffen/Gewerbe- und Ordnungsamt einzureichen.

§5 Antragstellung, Auswahlverfahren, Zulassung

  1. Anträge auf Marktteilnahme sind bis spätestens 30.06. des Veranstaltungsjahres bei der Gemeindeverwaltung Kurort Seiffen/Gewerbeamt (Veranstalterin) auf den bereitgestellten Formblättern und unter Angabe der Warengruppe gemäß § 4 Abs. 5 einzureichen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise für die Haftpflichtversicherung, die Gewerbeerlaubnis, ein aktuelles Führungszeugnis, aussagekräftige Fotos zu Warensortiment und Verkaufseinrichtung sowie für die Besonderheit des Warensortiments (z.B. Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Getränke) und gegebenenfalls der Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister beizufügen. Die Nachweise für den Betrieb des Verkaufsstandes (z.B. Prüfbescheinigung für eingebrachte Elektroanlagen, Nachweis der Feuerlöscher, Prüfnachweis für Flüssiggasanlagen) und erforderlichen Unterlagen sind bei der Abnahme vorzulegen. Die Antragsunterlagen stehen zum Download unter www.seiffen.de bereit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang des vollständig ausgefüllten Antrags nebst den erforderlichen Unterlagen bei der Veranstalterin. Verspätet eingegangene Anträge können zur Versagung der Zulassung führen. Im Auswahlverfahren werden nur vollständig ausgefüllte Antragsunterlagen berücksichtigt.
  2. Bewerbungen oder Zulassungen in früheren Jahren begründen keinen Rechtsanspruch auf erneute Zulassung oder auf die gleiche Zulassungsanzahl nach der Art der Geschäfte. Im Falle einer Zulassung besteht Anspruch auf Flächenzuteilung in der Größenordnung des Grundflächenmaßes eines Verkaufsstands. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Standplatzes.
  3. Die Auswahl der Bewerber erfolgt durch die AG Weihnachtsmarkt der Gemeinde nach Maßgabe von § 70 Abs. 3 GewO und dieser Satzung.
  4. Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt unter Angabe des Warensortiments durch Bescheid der Gemeinde für die Dauer des Weihnachtsmarktes des Veranstaltungsjahres. Die Veranstalterin ist auch nach Standplatzvergabe aus sachlich gerechtfertigten Gründen berechtigt, eine Änderung des Standplatzes vorzunehmen, ohne dass hierdurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.
  5. Die Überlassung des zugewiesenen Standplatzes an eine andere Person ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht gestattet. Eine nicht genehmigte Überlassung des zugewiesenen Standplatzes an eine andere Person berechtigt die Veranstalterin, den Platz auf Kosten des Standplatzinhabers zu räumen. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht erstattet.
  6. Die Veranstalterin ist unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn die Bewerbung zurückgezogen wird oder wenn der Veranstalterin nach Zuweisung eines Standplatzes abgesagt wird. Erfolgt die Absage vor Bestandskraft des Bescheides nach § 5 Abs. 4, ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 % der Standgebühr zu entrichten, es sei denn, dass Gründe nachgewiesen werden, für die den Bewerber kein Verschulden trifft. Erfolgt die Absage nach Rechtskraft des Teilnahmebescheides, ist die Standgebühr zu 50 % zu entrichten, es sei denn, dass Gründe nachgewiesen werden, für die den Bewerber kein Verschulden trifft. Dem Bewerber steht es frei, gegenüber der Veranstalterin nachzuweisen, dass dieser kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.

§6 AG Weihnachtsmarkt der Gemeinde

  1. Die Arbeitsgemeinschaft (AG) Weihnachtsmarkt besteht aus 9 Mitgliedern, deren Besetzung dem Bürgermeister in Absprache und Abstimmung mit dem Gemeinderat und der Verwaltung obliegt. Sie setzt sich zusammen aus folgenden Mitgliedern: dem Bürgermeister oder einem seiner Stellvertreter, drei Verwaltungsangestellten und fünf Gewerbetreibenden bzw. interessierten Bürgern aus der Gemeinde.
  2. Die AG Weihnachtsmarkt ist entscheidungsfähig, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Personen an der Sitzung teilnehmen. Die Mitglieder der AG Weihnachtsmarkt handeln weisungsunabhängig und mit gleichem Stimmrecht. Sitzungen sind nicht öffentlich.
  3. Auswahlkriterien für eine Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 sind die zeitliche Reihenfolge der Anmeldungen, die Attraktivität, das Warenangebot, die Standbeschaffenheit, Standgestaltung und Warenpräsentation. Verkaufseinrichtungen, die im Hinblick auf ihre optische Gestaltung (Gesamterscheinung, Dekoration, Warenauslage, Beleuchtung usw.) bzw. ihres Pflegezustandes besonders attraktiv sind, können bevorzugt berücksichtigt werden. Standbetreiber, von denen anzunehmen ist, dass sie wegen ihres Angebots eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher ausüben, können ebenfalls bevorzugt berücksichtigt werden.
  4. Für jedes Merkmal werden Punkte von null Punkten bis fünf Punkten, wie nachstehend erklärt, vergeben:
    • null Punkte: nicht mehr ausreichend
    • ein Punkt: noch ausreichend
    • zwei Punkte: ausreichend
    • drei Punkte: gut
    • vier Punkte: sehr gut
    • fünf Punkte: außergewöhnlich gut
  5. Die Addition der Punkte je Merkmal ergibt eine Gesamtpunktzahl. Bei Punktzahlgleichheit mehrerer Bewerber wird ergänzend das Kriterium „bekannt und bewährt“ herangezogen. Soweit danach die konkurrierenden Bewerber noch als gleichwertig einzuschätzen sind, entscheidet das Los. Zugesagt werden die Bewerber mit der höchsten Gesamtpunktzahl der zugelassenen Verkaufsstände der jeweiligen Warengruppe gemäß § 4 Abs. 5 dieser Satzung.
  6. Übersteigt die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangene Anzahl der Bewerbungen nicht die zur Verfügung stehenden Standplätze, haben die fristgerecht gemeldeten Bewerber, deren Verkaufsstand oder Warensortiment nicht den inhaltlichen Anforderungen dieser Satzung entspricht, gleichwohl keinen Anspruch auf Teilnahme. Stehen in einer Warengruppe mehr Standplätze zur Verfügung als Bewerbungen vorliegen, können mehrere Bewerbungen eines Antragstellers berücksichtigt werden.
  7. Ein Bewerber, dem beim vorhergehenden Weihnachtsmarkt ein Standplatz zugewiesen war, kann vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wenn in seinem Verhalten, im Verhalten seiner Bediensteten oder Beauftragten oder im Betrieb seines Verkaufstands beim vorhergehenden Weihnachtsmarkt ein Grund für einen Widerruf der Standplatzzuweisung gemäß § 7 vorgelegen hat.

§7 Widerruf der Zuweisung

  1. Die Zuweisung eines Standplatzes kann von der Veranstalterin widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn:
    1. der Standplatzinhaber stirbt
    2. der Standplatzinhaber handlungsunfähig im Sinne eines ordnungsgemäßen Standbetriebes wird,
    3. ein Standplatzinhaber in der Form einer Personenvereinigung oder juristischen Personen seine Rechtsfähigkeit verliert,
    4. über das Vermögen des Standplatzinhabers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
    5. der Verkaufsstand während der Öffnungszeiten wiederholt nicht betrieben wird, der Standplatzinhaber oder dessen Beauftragte oder Bedienstete erheblich oder trotz Mahnung gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen den Inhalt des Zuweisungsbescheides, gegen die Bestimmungen der Weihnachtsmarktsatzung oder sonstiges Ortsrecht verstoßen hat,
    6. das Standplatzentgelt nicht fristgerecht oder nicht vollständig entrichtet wird,
    7. die Anordnungen des Marktverantwortlichen wiederholt missachtet werden,
    8. die Präsentation des Verkaufsstandes oder das tatsächliche Warenangebot erheblich von den in der Bewerbung zugesicherten Angaben abweicht,
    9. der Weihnachtsmarkt nicht oder nicht in der vorgesehenen Form stattfinden kann, insbesondere zur Eindämmung meldepflichtiger Erkrankungen oder Krankheitserreger nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz).
  2. Wird die Zuweisung eines Standplatzes widerrufen, kann die Veranstalterin die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen, den Standplatz auf Kosten des Standplatzinhabers räumen oder den Standplatz neu besetzen. Bereits gezahlte Standgebühren werden im Falle eines Widerrufs gemäß Abs. 1 a) bis h) nicht erstattet. Fällige Standgebühren sind zu zahlen.

§8 Gemeindeeigene und private Verkaufseinrichtungen, Gestaltung, Beschriftung, Mehrweggeschirr

  1. Standplätze innerhalb des Marktgebietes sind mit gemeindlichen Verkaufseinrichtungen zu besetzen. Mit Übergabe einer gemeindlichen Verkaufseinrichtung an den Standplatzbetreiber ist an die Veranstalterin eine Kaution i.H.v. 200 € zu zahlen.
  2. Private Verkaufseinrichtungen können auf Antrag zugelassen werden. Ein Rechtanspruch besteht jedoch nicht.
  3. Standplätze auf privaten Grundstücken sind Teil der Seiffener Weihnacht und unterliegen damit dieser Satzung und der Gebührenordnung. Die Vergabe dieser Standplätze regelt im vorherigen Einvernehmen der Veranstalter mit dem Grundstückseigentümer durch Abschluss eines Nutzungsvertrages. Dem Standplatzinhaber ist es untersagt, mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer darüber hinaus eine weitere vertragliche Regelung zur Nutzung abzuschließen oder Zahlungen an den Grundstückseigentümer zu leisten.
  4. Die Gestaltung der Verkaufseinrichtungen hat innen und außen weihnachtlich zu erfolgen. Bei der Dekoration muss ein deutlicher Bezug zu Winter, Weihnachten und erzgebirgischen Traditionen und auf die Branche und/oder das Warenangebot des Standbetreibers erkennbar sein. Kunstreisig, farbige, fluoreszierende und blinkende Beleuchtungen sowie überdimensionierte Werbeträger sind nicht gestattet. Es werden nur von der Veranstalterin genehmigte und/oder zugewiesene Verkaufsstände (aus Holz) zugelassen. Am Stand ist eine Giebelbeleuchtung mit weißem Licht anzubringen, welche täglich ab Einbruch der Dunkelheit bis 22:00 Uhr eingeschaltet sein muss.
  5. Eine Auspreisung und Beschilderung auf Papier oder Kartonagen, auch laminiert, ist nicht zulässig.
  6. Standbetreiber mit dem Warenangebot von Lebensmitteln, Genussmitteln, Speisen und Getränken haben eine einheitliche Präsentation der Preise auf Tafeln oder Brettern aus Holz oder in Holzoptik vorzunehmen. Die weitere Gestaltung steht dem Standbetreiber frei.
  7. Speisen und Kaltgetränke dürfen nur jeweils auf dem im Verpackungsgesetz geregelten Einweggeschirr abgegeben werden. Kunststoffprodukte gemäß Verpackungsgesetz sind nicht zulässig. Weitere Regelungen dieses Gesetzes und der Einwegkunststoffverbotsverordnung, in den jeweils gültigen Fassungen, sind zu beachten!
  8. Glühwein und sonstige Heißgetränke dürfen nur in bepfandeten Mehrwegtassen ausgeschenkt werden. Zur Rücknahme und Erstattung des Pfandgeldes ist jeder Verkäufer von Glühwein verpflichtet. Die Mehrwegtassen sind auf dem Markt im Wechselsystem zur Reinigung und zum Tausch anzubieten. Sollte der Dienstleister für sein Wechselsystem der Marktleitung eine Überlastung mitteilen sind alternative, gemäß dem Verpackungsrecht, zulässige Behältnisse während der Zeit der mitgeteilten Überlastung erlaubt.

§9 Aufbau und Abbau

  1. Der Aufbau und die Schlüsselübergabe der gemeindlichen Verkaufsstände muss 10 Tage vor Marktbeginn abgeschlossen sein. Abweichend hiervon ist die Veranstalterin aus organisatorischen Gründen berechtigt, den Standaufbau im Einzelfall vorzuverlegen. Der vorzeitige Standaufbau kann nach vorheriger Anmeldung und unter Darlegung eines berechtigten Interesses des Standinhabers durch die Veranstalterin gestattet werden. Der Aufbau und alle vorbereitenden Tätigkeiten sind spätestens mit Marktbeginn abzuschließen.
  2. Der Abbau und das Beräumen der gemeindlichen Verkaufsstände beginnen unmittelbar nach Marktende und sollen grundsätzlich am 24. Dezember abgeschlossen sein. In besonders begründeten Fällen kann die Veranstalterin Ausnahmen zulassen. Die Gemeinde wird jährlich im Rahmen des Zulassungsverfahrens den konkreten Termin für den Abbau festlegen und bekannt geben.
  3. Bei den Auf- und Abbautätigkeiten gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Arbeiten sind so vorzunehmen, dass Standplatzinhaber, Mitarbeiter, Passanten, Anwohner und Geschäftsanlieger nicht mehr als notwendig beeinträchtigt oder gestört werden. Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sollen Auf- und Abbautätigkeiten nicht erfolgen.

§10 Gebühr für die Nutzung und Teilnahme

  1. Durch die Gemeinde Seiffen wird eine Gebühr für die Nutzung und Teilnahme an der öffentlichen Einrichtung „Seiffener Weihnacht“ auf der Grundlage der Gebührenordnung für die Überlassung von Standplätzen, die Nutzung gemeindeeigener Verkaufsstände und Nebenkosten zur „Seiffener Weihnacht“ vom 25.07.2023 der Gemeinde erhoben.
  2. Die Teilnahmegebühr beinhaltet insbesondere die Kosten für:
    1. Standplatz,
    2. Anbauten an Verkaufsstände, die Aufstellung von Außengrills, Kühlwagen und Backöfen, Tische, Sitzgelegenheiten u.a.,
    3. Reinigung und Müllentsorgung,
    4. Werbung und kulturelle Umrahmung,
    5. Baustromanschluss- und Deinstallationsleistungen,
    6. die Illumination des gesamten Weihnachtsmarktgebietes
    7. von der Gemeinde durchgeführte musikalische Beschallung auf dem Marktgebiet (Beschallung, die von den Teilnehmern in eigener Regie veranlasst wird, ist hiervon inklusive aller Nebenkosten und -gebühren ausgeschlossen, da diese der Standbetreiber unmittelbar zu tragen hat).
  3. Für die Nutzung der gemeindeeigenen Verkaufseinrichtungen wird eine Gebühr erhoben.
  4. Betrag und Fälligkeit der Gebühr werden mit der Standplatzzuweisung festgesetzt.

§11 Marktaufsicht

  1. Die Marktaufsicht obliegt dem Bürgermeister als Ortspolizeibehörde, der entsprechende Personen als Marktaufseher einsetzt. Die Marktaufseher erhalten vom Bürgermeister ein entsprechendes Dokument, welches diese Personen als Marktaufseher ausweist.
  2. Die Marktaufseher können alle zur reibungslosen Abwicklung des Marktbetriebes und zur Durchsetzung des dem Markt zugrundeliegenden Rechtsrahmens erforderlichen Anordnungen treffen.
  3. Alle Standbetreiber, Mitarbeiter und Besucher haben den Anordnungen der Marktaufseher Folge zu leisten.

§12 Haftung

  1. Die Gemeinde haftet für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Beschäftigten oder der von ihr beauftragten Personen. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt davon unberührt.
  2. Mit der Zuweisung eines Standplatzes übernimmt die Veranstalterin keine Haftung für die eingebrachten Waren, Materialien, Geräte und sonstige Sachen der Standbetreiber oder Dritter.
  3. Der Standplatzinhaber hat die Verkehrssicherungspflicht für den Verkaufsstand und für den Standplatz. Er haftet der Veranstalterin für alle Schäden, die ihr im Zusammenhang mit den Verkaufsständen entstehen, sofern er nicht nachweist, dass weder ihn noch seine Beauftragten ein Verschulden trifft. Der Standplatzinhaber stellt die Veranstalterin von Haftungsansprüchen der Bediensteten, Beauftragten, Kunden oder sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Verkaufsstandes entstehen, sofern er nicht nachweist, dass weder ihn noch seine Beauftragten ein Verschulden trifft.
  4. Der Standplatzinhaber ist verpflichtet, zur Abdeckung der vorgenannten Ansprüche eine Haftpflichtversicherung mit Deckung bis zum Ende des Marktes einschließlich Abbau und Beräumung abzuschließen.

§13 Sicherheit, Brandschutz, allgemeine Verhaltenspflichten

  1. Die Standinhaber, deren Beauftragte und Bedienstete haben bei Aufbau und Betrieb des Verkaufsstands die nachstehenden Anforderungen zu beachten:
    1. Sicherheitseinrichtungen, wie Hydranten, Stromverteiler und ähnliche, dürfen nicht über- oder umbaut oder zugestellt sein,
    2. Dekorationen und Ausstattungsgenstände der Verkaufsstände müssen gemäß DIN 4102 schwerentflammbar sein
    3. Kabel, Schläuche und Leitungen dürfen keine Behinderung auf den Verkehrsflächen darstellen. Sie sind in geeigneter Weise zu verlegen, abzudecken oder in einer Höhe von mindestens vier Metern über Erdgleiche zu führen, bei Bodenführung muss für Hindernisse ab 4 cm Höhe eine Kabelbrücke von mindestens 50 cm Tiefe mit geringer Steigung/Neigung genutzt werden. Kabelbrücken sind kontrastreich zu gestalten.
    4. Elektrische Geräte sind nach Maßgabe der jeweiligen Betriebsanleitung aufzustellen und zu betreiben. Bei ihnen hat der Standinhaber, der Bedienstete oder sein Beauftragter darauf zu achten, dass die Geräte sicher sind.
    5. Feuerstellen dürfen nicht betrieben werden. Im Einzelfall können von der Veranstalterin Feuerstellen zugelassen werden, sofern konzeptionelle Gründe oder Sicherheitsbedenken nicht entgegenstehen. Verkaufsstände, in denen mit offenem Feuer oder heißen Oberflächen umgegangen wird, müssen einen Feuerlöscher PG 6, geeignet für die Brandklassen A, B, C, in betriebsbereitem Zustand sichtbar und leicht zugänglich vorhalten. Bei Verwendung von heißem Fett ist zusätzlich ein Fettbrandlöscher der Brandklasse A bereitzuhalten,
    6. Bei Einsatz von Druckgasflaschen darf nur die jeweils in Betrieb befindliche Druckgasflasche, standsicher, für Dritte unzugänglich und ausreichend belüftet, aufgestellt werden,
  2. Die allgemeine Reinigung des Marktgeländes wird von der Gemeinde wahrgenommen. Die Veranstaltungsfläche darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht eingebracht werden.
  3. Jeder Standinhaber hat den Verkehrsbereich unmittelbar um seinen Verkaufsstand sauber zu halten und erforderlichenfalls Eis und Schnee zu beseitigen und Eisglätte abzustumpfen. Von dieser Verpflichtung erfasst sind insbesondere das Zusammenkehren von Papier, Servietten, Zigarettenstummeln und ähnlichem.
  4. Zuwegungen, Gänge und Durchfahrten zwischen den Standplätzen und zu den Standplätzen sind ständig frei zu halten und möglichst barrierefrei zu gestalten.
  5. Müll und Verpackungsmaterial sind zusammenzutragen und vom Standinhaber ordnungsgemäß zur Entsorgung bereitzuhalten. Die Gemeinde übernimmt einmal täglich die Müllentsorgung des Marktes. Außerhalb der Verkaufsstände ist die Lagerung von Gegenständen (z.B. Abfallsäcke, Gasflaschen, Kartonage) nicht gestattet.

§14 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung sowie des § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 3 Abs. 2 die Öffnungszeiten nicht einhält und Waren außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten verkauft,
    2. entgegen § 3 Abs. 5 seinen Verkaufsstand während der Öffnungszeiten nicht in Betrieb hält,
    3. entgegen § 3 Abs. 7 S. 1 Waren außerhalb des zugewiesenen Standplatzes anbietet oder verkauft,
    4. entgegen § 4 Abs. 3 S. 1 nicht zugelassene Waren verkauft,
    5. unter § 4 Abs. 4 genannte Waren und Produkte verkauft,
    6. entgegen § 4 Abs. 6 Waren, insbesondere Lebensmittel oder alkoholische Getränke, ohne die erforderliche öffentlich-rechtliche Erlaubnis verkauft,
    7. entgegen § 4 Abs. 7 ohne rechtzeitige Anzeige an die Gemeinde Seiffen als Standbetreiber ein Gaststättengewerbe betreibt,
    8. entgegen § 5 Abs. 4 einen Stand ohne Zulassung betreibt,
    9. entgegen § 5 Abs. 5 den zugewiesenen Standplatz einer anderen Person überlässt,
    10. entgegen § 8 Abs. 7 Einweggeschirr oder Kunststoffprodukte gemäß Verpackungsgesetz verwendet,
    11. entgegen § 8 Abs. 8 Glühwein und sonstige Heißgetränke nicht in bepfandeten Mehrwegtassen ausschenkt oder Mehrwegtassen nicht im Wechselsystem zur Reinigung und zum Tausch anbietet, sofern nicht der der Dienstleister für sein Wechselsystem der Marktleitung eine Überlastung mitgeteilt hat.
    12. entgegen § 11 Satz 3 den Anordnungen der Marktaufsicht nicht Folge leistet,
    13. entgegen § 12 Abs. 4 keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat,
    14. entgegen § 13 Abs. 1 a) Sicherheitseinrichtungen, wie Hydranten, Stromverteiler und ähnliche, über- oder umbaut oder zustellt,
    15. entgegen § 13 Abs. 1 b) Dekorationen und Ausstattungsgenstände verwendet, die nicht gemäß DIN 4102 mindestens schwerentflammbar sind,
    16. entgegen § 13 Abs. 1 c) Verkehrsflächen durch Kabel, Schläuche und Leitungen behindert,
    17. entgegen § 13 Abs. 1 d) elektrische Geräte nicht nach Maßgabe der jeweiligen Betriebsanleitung aufstellt und betreibt,
    18. entgegen § 13 Abs. 1 e) eine Feuerstelle betreibt oder keinen Feuerlöscher PG 6, geeignet für die Brandklassen A, B, C in betriebsbereitem Zustand gut sichtbar und leicht zugänglich vorhält oder keinen Fettbrandlöscher der Brandklasse A bereithält,
    19. entgegen § 13 Abs. 1 f) Druckgasflaschen nicht standsicher oder für Dritte zugänglich oder nicht ausreichend belüftet aufstellt,
    20. entgegen § 13 Abs. 3 den Verkehrsbereich unmittelbar um seinen Verkaufsstand nicht sauber hält,
    21. entgegen § 13 Abs. 5 Müll und Verpackungsmaterial nicht ordnungsgemäß zusammenträgt und zur Entsorgung bereithält oder außerhalb seines Verkaufsstands Gegenstände lagert.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann von der Veranstalterin nach § 124 Abs. 3 SächsGemO i.V.m. § 17 OWiG mit einer Geldbuße von mindesten fünf bis höchsten 1.000 €, bei fahrlässigen Verstößen mit mindestens fünf bis 500 €, geahndet werden.

§10 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig wird die Marktsatzung für die Durchführung des Weihnachtsmarktes in der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. in der Fassung vom 22.03.2016 und die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Durchführung des Weihnachtsmarktes in der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb. vom 09.08.2016 aufgehoben.

Kurort Seiffen/Erzgeb., den 25.07.2023

Martin Wittig
Bürgermeister

Seiffen.de

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